AGB​

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER HAPRO TECHNIK GES.M.B.H., STAND 2017

I. GELTUNG

Die Lieferungen, Leistungen und Angebote unseres Unternehmens erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen; entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt.
Vertragserfüllungshandlungen unsererseits gelten insofern nicht als Zustimmung zu von unseren Bedingungen abweichenden Vertragsbedingungen. Diese Geschäftsbedingungen gelten als Rahmenvereinbarung auch für alle weiteren Rechtsgeschäfte zwischen den Vertragsparteien.

II. VERTRAGSABSCHLUSS

Ein Vertragsangebot eines Kunden bedarf einer Auftragsbestätigung. Auch das Absenden der vom Kunden bestellten Ware bewirkt den Vertragsabschluss. Werden an uns Angebote gerichtet, so ist der Anbietende durch eine angemessene, mindestens jedoch 30-tägige Frist ab Zugang des Angebotes daran gebunden.

III. PREIS

Alle von uns genannten Preise sind, sofern nicht anderes ausdrücklich vermerkt ist, exklusive Umsatzsteuer zu verstehen. Sollten sich die Lohnkosten aufgrund kollektivvertraglicher Regelungen in der Branche oder innerbetrieblicher Abschlüsse oder sollten sich andere, für die Kalkulation relevante Kostenstellen oder zur Leistungserstellung notwendige Kosten wie jene für Materialien, Energie, Transporte, Fremdarbeiten, Finanzierung etc. verändern, so sind wir berechtigt, die Preise entsprechend zu erhöhen oder zu ermäßigen.

IV. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN, VERZUGSZINSEN

Unsere Zahlungsbedingungen lauten 30 Tage netto, ohne Abzug von Skonto. Mangels gegenteiliger Vereinbarung sind unsere Forderungen Zug um Zug gegen Übergabe der Ware bar zu bezahlen. Skontoabzüge bedürfen einer gesonderten Vereinbarung. Im Falle des Zahlungsverzuges, auch mit Teilzahlungen, treten auch allfällige Skontovereinbarungen außer Kraft. Zahlungen des Kunden gelten erst mit dem Zeitpunkt des Einganges auf unserem Geschäftskonto als geleistet. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, nach unserer Wahl den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens oder Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu begehren. Unser Unternehmen ist berechtigt im Fall des Zahlungsverzuges des Kunden, ab dem Tag der Übergabe der Ware auch Zinseszinsen zu verlangen.

V. VERTRAGSRÜCKTRITT

Bei Annahmeverzug (Pkt. VII.) oder anderen wichtigen Gründen, wie insbesondere Konkurs des Kunden oder Konkursabweisung mangels Vermögens, sowie bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, sofern er von beiden Seiten noch nicht zur Gänze erfüllt ist. Für den Fall des Rücktrittes haben wir bei Verschulden des Kunden die Wahl, einen pauschalierten Schadenersatz von 25 % des Bruttorechnungsbetrages oder den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens zu begehren. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir von allen weiteren Leistungs- und Lieferungsverpflichtungen entbunden und berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen zurückzuhalten und Vorauszahlungen bzw. Sicherstellungen zu fordern oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Tritt der Kunde – ohne dazu berechtigt zu sein – vom Vertrag zurück oder begehrt er seine Aufhebung, so haben wir die Wahl, auf die Erfüllung des Vertrages zu bestehen oder der Aufhebung des Vertrages zuzustimmen; im letzteren Fall ist der Kunde verpflichtet, nach unserer Wahl einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 25% des Bruttorechnungsbetrages oder den tatsächlich entstandenen Schaden zu bezahlen.

VI. MAHN- UND INKASSOSPESEN

Der Vertragspartner (Kunde) verpflichtet sich für den Fall des Verzuges, die dem Gläubiger entstehenden Mahn- und Inkassospesen zu ersetzen.

VII. LIEFERUNG, TRANSPORT, ANNAHMEVERZUG

Unsere Verkaufspreise beinhalten keine Kosten für Zustellung, Montage oder Aufstellung. Auf Wunsch werden jedoch diese Leistungen gegen gesonderte Bezahlung von uns erbracht bzw. organisiert. Dabei werden für Transport bzw. Zustellung die tatsächlich aufgewendeten Kosten samt einem angemessenen Regiekostenaufschlag, mindestens jedoch die am Auslieferungstag geltenden oder üblichen Fracht- und Fuhrlöhne der gewählten Transportart in Rechnung gestellt. Die Verpackung wird in der Regel zu Selbstkosten in Rechnung gestellt. Verpackungsmaterial wird nicht zurückgenommen, es sei denn, dass dies ausdrücklich vereinbart ist. Montagearbeiten werden nach Zeitaufwand berechnet, wobei die Stundensätze bei Hapro Technik Ges.m.b.H. angefordert werden können. Schäden und Verluste, die während des Transportes auftreten, gehen zu Lasten des Käufers. Zur Sicherung von Ersatzansprüchen bei Eisenbahn-, Post- und Speditionstransporten sind Schäden und Mindergewichte bei der Abnahme der Sendung von der Bahn, Post oder dem Spediteur auf den Versandpapieren bescheinigen zu lassen. Hat der Kunde die Ware nicht wie vereinbart übernommen (Annahmeverzug), sind wir nach erfolgloser Nachfristsetzung berechtigt, die Ware entweder bei uns einzulagern, wofür wir eine Lagergebühr von 5 % des Bruttorechnungsbetrages pro angefangenem Kalendertag in Rechnung stellen, oder auf Kosten und Gefahr des Kunden bei einem dazu befugten Gewerbsmanne einzulagern. Gleichzeitig sind wir berechtigt, entweder auf Vertragserfüllung zu bestehen, oder nach Setzung einer angemessenen, mindestens 2 Wochen umfassenden Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und die Ware anderweitig zu verwerten.

VIII. LIEFERFRIST

Zur Leistungsausführung sind wir erst dann verpflichtet, sobald der Kunde all seinen Verpflichtungen, die zur Ausführung erforderlich sind, nachgekommen ist, insbesondere alle technischen und vertraglichen Einzelheiten, Vorarbeiten und Vorbereitungsmaßnahmen erfüllt hat. Wir sind berechtigt, die vereinbarten Termine und Lieferfristen zu überschreiten. Die angegebenen Lieferzeiten gelten als annähernd und unverbindlich. Verzugsstrafen oder sonstige Schadenersatzansprüche wegen verzögerter Lieferung sind ausgeschlossen.

IX. ERFÜLLUNGSORT

Erfüllungsort ist der Sitz unseres Unternehmens.

X. GEWÄHRLEISTUNG, UMTAUSCH

Mängel müssen binnen 8 Tagen nach Empfang der Ware schriftlich gerügt werden. Es gelten geringfügige oder sonstige für unsere Kunden zumutbare Änderungen unserer Leistungs- bzw. Lieferverpflichtung vorweg als genehmigt. Dies gilt insbesondere für durch die Sache bedingte Abweichungen (zB bei Maßen, Farben, Holz- und Furnierbild, Oberfläche, Maserung und Struktur, etc.). Bei Eintritt eines Schadens oder eines Mängelfolgeschadens haben Sie uns unverzüglich über dessen Art, Umfang und Entstehungsgeschichte genauestens schriftlich zu informieren und bei allfälligen Nachforschungen nach der Schadensursache haben sie uns und unsere Leute (allenfalls Versicherungsbeauftragte) in geeigneter Form zu unterstützen. Sollten sie diesen vertraglichen Nebenpflichten nicht nachkommen und sich hieraus versicherungsrechtliche Nachteile ergeben, so haben sie uns für sämtliche dieser Nachteile (allenfalls Verlust des Versicherungsschutzes) einzustehen und Schadensausgleich zu leisten. Sobald wir oder unsere Vorlieferanten die Ware infolge von Material- oder Verarbeitungsfehlern als mangelhaft anerkannt haben oder eingestehen müssen, dass Ihnen zugesicherte Eigenschaften fehlen, werden wir die Ware kostenlos durch einwandfreie ersetzen. Dies gilt jedoch nur dann, wenn der Käufer die Ware nicht verändert hat. Weitere Gewährleistungsansprüche des Käufers sind ausgeschlossen. Der Käufer hat uns die beanstandete Ware zur Verfügung zu stellen und kostenlos zu retournieren. Mängelrügen sind nicht mehr zulässig, wenn eine Nachprüfung der beanstandeten Ware nicht mehr möglich ist.  Umtausch und Rücknahmesendungen können nur nach vorgängiger Absprache akzeptiert werden. Sämtliche daraus resultierende Kosten, zumindest jedoch 25% des Bruttorechnungsbetrags, für Kontrollen, Reinigung und Wiedereinlagerung gehen zu Lasten des Bestellers.

XI. SCHADENERSATZ

Sämtliche Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Personenschäden bzw. für Schäden an zur Bearbeitung übernommenen Sachen. Das Vorliegen von leichter bzw. grober Fahrlässigkeit hat, der Geschädigte zu beweisen. Die Verjährungsfrist von Schadenersatzansprüchen beträgt drei Jahre ab Gefahrenübergang. Die in diesen Geschäftsbedingungen enthaltenen oder sonst vereinbarten Bestimmungen über Schadenersatz gelten auch dann, wenn der Schadenersatzanspruch neben oder anstelle eines Gewährleistungsanspruches geltend gemacht wird. Vor Anschluss oder Transport von EDV-technischen Produkten bzw. vor Installation von Computerprogrammen ist der Kunde verpflichtet, den auf der Computeranlage bereits bestehenden Datenbestand ausreichend zu sichern, andernfalls er für verlorengegangene Daten sowie für alle damit zusammenhängenden Schäden die Verantwortung zu tragen hat.

XII. PRODUKTHAFTUNG

Regressforderungen im Sinne des Produkthaftungsgesetzes sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in unserer Sphäre verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist.

XIII. EIGENTUMSVORBEHALT UND DESSEN GELTENDMACHUNG

Alle Waren werden von uns unter Eigentumsvorbehalt geliefert und bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird. Bei Warenrücknahme sind wir berechtigt, angefallene Transport- und Manipulationsspesen plus einer Bearbeitungsgebühr von 25% des Bruttorechnungsbetrages, maximal jedoch € 500.-, zu verrechnen. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware – insbesondere durch Pfändungen – verpflichtet sich der Kunde, auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen. Der Kunde trägt das volle Risiko für die Vorbehaltsware, insbesondere für die Gefahr des Unterganges, des Verlustes oder der Verschlechterung.

XIV. FORDERUNGSABTRETUNGEN

Bei Lieferung unter Eigentumsvorbehalt tritt der Kunde uns schon jetzt seine Forderungen gegenüber Dritten, soweit diese durch Veräußerung oder Verarbeitung unserer Waren entstehen, bis zur endgültigen Bezahlung unserer Forderungen zahlungshalber ab. Der Kunde hat uns auf Verlangen seine Abnehmer zu nennen und diese rechtzeitig von der Zession zu verständigen. Die Zession ist in den Geschäftsbüchern, insbesondere in der
offenen Posten – Liste einzutragen und auf Lieferscheinen, Fakturen etc. dem Abnehmer ersichtlich zu machen. Ist der Kunde mit seinen Zahlungen uns gegenüber im Verzug, so sind die bei ihm eingehenden Verkaufserlöse abzusondern und hat der Kunde diese nur in unserem Namen inne. Allfällige Ansprüche gegen einen Versicherer sind in den Grenzen des Versicherungsvertragsgesetzes bereits jetzt an uns abgetreten. Forderungen gegen uns dürfen ohne unsere ausdrückliche Zustimmung nicht abgetreten werden.

XV. ZURÜCKBEHALTUNG

Der Kunde ist bei gerechtfertigter Reklamation nicht zur Zurückhaltung des Bruttorechnungsbetrages berechtigt.

XVI. RECHTSWAHL, GERICHTSSTAND

Es gilt österreichisches Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausdrücklich ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist Deutsch. Die Vertragsparteien vereinbaren österreichische, inländische Gerichtsbarkeit. Es ist bis zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten das am Sitz unseres Unternehmens sachlich zuständige Gericht ausschließlich örtlich zuständig.

XVII. DATENSCHUTZ, ADRESSENÄNDERUNG UND URHERBERRECHT

Der Kunde erteilt seine Zustimmung über die Datenschutzerklärung von Hapro Technik Ges.m.b.H. in der jeweils gültigen Fassung.

Beispielsweise auch, dass auch die im Kaufvertrag mit enthaltenen personenbezogenen Daten in Erfüllung dieses Vertrages von uns automationsunterstützt gespeichert und verarbeitet werden. Der Kunde ist verpflichtet, uns Änderungen seiner Wohn- bzw. Geschäftsadresse bekanntzugeben, solange das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beiderseitig vollständig erfüllt ist. Wird die Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen auch dann als zugegangen, falls sie an die zuletzt bekanntgegebene
Adresse gesendet werden. Pläne, Skizzen oder sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen und dergleichen stets unser geistiges Eigentum; der Kunde erhält daran keine wie immer gearteten Werknutzungs- oder Verwertungsrechte.